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Datum: 06.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.

Energieversorgung: Geschlossene Verteilernetze (Objektnetz / Industrie- oder Werknetze) - Genehmigung

Nr. 99063009006000

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Volltext

Wird Energie zur Versorgung von Kunden in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet verteilt, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden (z.B. Flughäfen, Pflegeheime und Einkaufszentren), ist die Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes zu beachten (§ 110 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG). Die Prüfung der energierechtlichen Anforderungen und die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens nimmt in Schleswig-Holstein die Bundesnetzagentur diese Aufgaben wahr.  

Einzelheiten zu den Privilegierungen für Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, den Regulierungsanforderungen und dem Antragsverfahren können  dem gemeinsamen Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur vom 23. Februar 2012 (Leitfaden geschlossene Verteilernetze) entnommen werden.

Hinweis:
Objektnetze haben ihren energierechtlichen Status und die damit verbundenen weiterreichenden energierechtlichen Privilegierungen mit dem Außerkrafttreten des alten § 110 EnWG zum 03. August 2011 verloren. Weitere Erläuterungen zu Fragen des Übergangs von Objektnetze hin zu geschlossene Verteilernetze sind im Positionspapier auf den Seiten 20 ff. zu finden.

Geschlossene Verteilernetze, deren Errichtung nach dem 03. Auguste 2011 erfolgt ist, bedürfen zudem eine Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz.
Die erstmalige Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes ist der Energieaufsicht des Landes Schleswig-Holstein anzuzeigen.

Ansprechpunkt

  • An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) oder
  • an das Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) - Energieaufsicht

Rechtsgrundlage(n)

§ 110 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG).

Hinweise (Besonderheiten)

Informationen zur Energiepolitik des Landes Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

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