Der Eintrag in das Wählerverzeichnis ermöglicht Ihnen die Teilnahme an der Wahl und ist Voraussetzung für die Abgabe Ihrer Stimme.
Im Allgemeinen werden alle Personen, die zum Stichtag (42. Tag vor der Wahl) zur Bürgermeisterwahl beziehungsweise Oberbürgermeisterwahl wahlberechtigt sind, automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieser Personenkreis erhält in der Regel zu gegebener Zeit eine Wahlbenachrichtigung.
Wenn Sie sich erst nach dem Stichtag in der Gemeinde angemeldet haben, können Sie sich in das Wählerverzeichnis für die Wahl zur Bürgermeisterwahl beziehungsweise Oberbürgermeisterwahl eintragen lassen, wenn alle weiteren Voraussetzungen ebenfalls vorliegen.
Sofern Sie der Meinung sind, dass Sie zu Unrecht nicht im Wählerverzeichnis stehen oder Sie sich erst nach dem Stichtag rückwirkend bei der Gemeinde anmelden, sollten Sie mit dem Wahlamt Ihrer Gemeinde Kontakt aufnehmen. Das Wahlamt prüft Ihre Angaben und nimmt bei Vorliegen aller Voraussetzungen den Eintrag in das Wählerverzeichnis vor.
Bei Fragen oder zur Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Wahlamt Ihrer Gemeinde beziehungsweise Stadt.
Gemeinde-oder Stadtverwaltung
Es fallen keine Kosten an.
Die Frist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis endet 42 Tage vor dem Wahltag. Das ist der sogenannte Stichtag. Bis zu diesem Tag müssen Sie mit Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sein, um automatisch eingetragen zu werden. Danach sind Eintragungen nur noch auf Antrag oder Einspruch möglich.
Fachlich freigegeben am: 07.08.2025
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein