Die Bundesnetzagentur führt seit dem 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post).
Als Anbieter dürfen Sie Postdienstleistungen nur erbringen, wenn Sie in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Wenn Sie einen anderen Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen wollen, muss auch dieser in das digitale Anbieterverzeichnis eingetragen sein.
Mit dem Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen entfällt die Unterscheidung zwischen lizenzpflichtigen und anzeigepflichtigen Postdienstleistungen.
Wenn Ihr Unternehmen vor dem 19.07.2024 über eine gültige Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht bis 1.000 Gramm verfügte, wurden Sie automatisch in das Anbieterverzeichnis eingetragen.
Wenn Sie vor dem 19.07.2024 bei der Bundesnetzagentur als Erbringer von Postdienstleistungen pflichtgemäß angezeigt waren, können Sie Ihre Tätigkeit noch bis zum 18.08.2026 fortsetzen. Erst danach müssen Sie sich in das digitale Anbieterverzeichnis eintragen lassen.
Sie melden die Aufnahme der Erbringung von Postdienstleistungen online:
- Öffnen Sie den Antrag auf Eintragung in das digitale Anbieterverzeichnis Post im Bundesportal.
- Folgen Sie allen Schritten und füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Fügen Sie dem Antrag alle notwendigen Anlagen per Upload hinzu. Fehlen Ihnen noch Unterlagen, können Sie diese nachträglich hochladen.
- Senden Sie den Antrag online ab.
- Die Bundesnetzagentur prüft Ihre Meldung innerhalb von 4 Wochen.
- Sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, erfolgt die Eintragung in das digitale Anbieterverzeichnis und Ihre Registrierung wird entsprechend bestätigt.
- Sie erhalten eine Bestätigung, sobald Sie in das digitale Anbieterverzeichnis aufgenommen wurden.
- Wenn die Frist von 4 Wochen abgelaufen ist, ohne dass eine Eintragung oder eine Ablehnung erfolgt ist, gelten Sie als in das digitale Anbieterverzeichnis eingetragen.
Die Aufnahme in das Anbieterverzeichnis ist gebührenpflichtig.
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Wenn Sie eine Filiale, einen Paketshop oder eine automatisierte Station betreiben, müssen Sie das Antragsverfahren nicht durchlaufen. Stattdessen müssen Sie der Bundesnetzagentur jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines Jahres die erforderlichen Informationen elektronisch übermitteln. Das sind:
- Anschrift
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Betreiberin oder Betreiber der Einrichtung
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bei natürlichen Personen:
- Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
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bei juristischen Personen:
- Name, Sitz und Rechtsform des Unternehmens
- Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson
- Art der Einrichtung
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) - Referat 314
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben am: 01.12.2025
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)