Digitales Akkreditierungssymbol beantragen
Nr. 99050137080000Rechtsgrundlage(n)
Urheber
Volltext
In Deutschland ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) dafür zuständig, Konformitätsbewertungsstellen zu überprüfen und zu beurteilen.
Mit dem Akkreditierungsbescheid wird Ihnen die Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditierungssymbols für Ihre Konformitätsbewertungsstelle erteilt.
Das Akkreditierungssymbol bestätigt, dass eine Konformitätsbewertung unter Einhaltung aller relevanten Akkreditierungsanforderungen erbracht wurde. Dieses darf als Nachweis auf die Akkreditierung in Prüfberichten, Kalibrierscheinen, Zertifikaten und Inspektionsberichten im Rahmen des Akkreditierungsbereiches verwendet werden.
Um ein digitales Akkreditierungssymbol für Ihre Konformitätsbewertungsstelle zu verwenden, müssen Sie einen Antrag bei der DAkkS stellen.
Um ein digitales Akkreditierungssymbol verwenden zu können, müssen Sie Bestandskundin oder Bestandskunde der DAkkS mit einer gültigen, ausgesprochenen Akkreditierung sein.
Der Antrag gilt für jeweils eine Konformitätsbewertungsstelle.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Verwendung des digitalen Akkreditierungssymbols per E-Mail:
- Sie füllen das Antragformular elektronisch entsprechend den Pflichtvorgaben aus und senden es per E-Mail an die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).
- Parallel senden Sie das "Autorisierungsdokument" per Post und im Original an die DAkkS.
- Die DAkkS prüft zusammen mit der zuständigen Fachabteilung den Antrag.
Voraussetzungen
- Sie sind Bestandskundin oder Bestandskunde und haben eine gültige Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag zur Verwendung des digitalen Akkreditierungssymbols
- Autorisierungsdokument von DAkkS und d-Trust
Kosten
Die Kosten sind variabel.
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
- 2 — 6 Woche(n)
- Die Bearbeitungsdauer ist individuell und hängt davon ab, ob der Antrag vollständig und korrekt eingereicht wurde, das Autorisierungsdokument fehlerfrei vorliegt oder zusätzliche Nachforderungen erforderlich sind.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)