Das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Dazu zählen auch unbehandeltes Holz sowie Baum- und Strauchschnitt. Viele Kommunen haben jedoch die Möglichkeit, Ausnahmen von diesem Verbot zu erlassen. Voraussetzung für solche Ausnahmen ist in der Regel ein sachlicher Grund, wie etwa die Tradition von Brauchtumsfeuern, zu denen beispielsweise Osterfeuer zählen.
In zahlreichen Städten und Gemeinden existieren eigene Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern. Diese regeln häufig eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht sowie weitere Details zur Durchführung. Damit wird die Häufigkeit und das Ausmaß der Feuer im Gemeindegebiet gesteuert.
Brauchtumsfeuer können grundsätzlich nur dann als solche anerkannt werden, wenn sie von in der jeweiligen Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für die Allgemeinheit zugänglich sind.
Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Die erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung eines Brauchtumsfeuers variieren je nach Kommune. Im Allgemeinen werden jedoch folgende Informationen oder Dokumente benötigt:
- Angaben zum Veranstalter
- Details zur Veranstaltung
- Beschreibung des Brauchtumsfeuers beispielsweise Osterfeuer
- Angaben zum Brennmaterial
- Sicherheitsvorkehrungen
- Bereitstellung von Löschmitteln wie Eimern mit Wasser oder Feuerlöschern
- Angabe, dass das Feuer beaufsichtigt wird und nach Ende vollständig gelöscht wird
- Information über die Einhaltung von Mindestabständen zu benachbarten Grundstücken und Einrichtungen
- Genehmigungsgebühren: In einigen Kommunen fallen Verwaltungsgebühren an.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zur Anmeldung auch die örtliche Feuerwehr und die Einsatzleitstelle informiert werden müssen. In einigen Fällen ist eine Genehmigung erforderlich, die kostenpflichtig sein kann.
Für die Anmeldung oder Genehmigung eines Brauchtumsfeuers können in vielen Kommunen Verwaltungsgebühren anfallen. Die Höhe dieser Gebühren ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich und kann variieren - von keiner Gebühr bis hin zu einer Pauschale in unterschiedlicher Höhe.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Kommune und Umfang der Prüfung variieren. In vielen Fällen erfolgt die Bestätigung der Anzeige oder die Erteilung der Genehmigung innerhalb von wenigen Tagen bis zu einigen Wochen.
Es ist daher ratsam, die Anzeige möglichst frühzeitig einzureichen, um ausreichend Zeit für die Prüfung und eventuelle Rückfragen zu gewährleisten.
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein