Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union betreiben und Nicht-Unionswaren vorübergehend in einem Lager verwahren wollen, müssen Sie eine Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers beantragen.
Welche Bedingungen Sie beim Betrieb Ihres Verwahrungslagers beachten müssen, legt die Zollbehörde in der Bewilligung fest.
Um die Bewilligung für ein Verwahrungslager zu beantragen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.
- Öffnen Sie das Formular »Antrag auf Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern« (Formular 0392) auf der Internetseite der Zollverwaltung, laden Sie es herunter und füllen Sie es aus. Es empfiehlt sich, den Antrag mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem zuständigen Sachbearbeiter des Hauptzollamts zu besprechen.
- Fügen Sie dem Formular die ausgefüllten »Fragebögen zollrechtliche Bewilligungen« Teil I bis III und V bei.
- Wenn Sie zugelassener Wirtschaftsbeteiligter sind, benötigen Sie die Fragebögen nicht.
- Senden Sie die Unterlagen an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke Ihres Unternehmens geführt wird oder zugänglich ist.
- Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten eine Bewilligung oder eine Ablehnung.
Teile I bis III und V des Fragebogens zollrechtliche Bewilligung
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) benötigen den Fragebogen nicht.
Es entstehen keine Kosten für Sie, jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.
Sie müssen die Bewilligung rechtzeitig vor Inbetriebnahme des Verwahrungslagers beantragen.
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, müssen innerhalb von 90 Tagen in ein anderes Zollverfahren überführt oder wiederausgeführt werden.
Ist kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen nach Annahme des Antrags getroffen.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben am: 25.02.2021
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen