In Schleswig-Holstein ist jedes Kind schulpflichtig, das einschließlich bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr vollendet hat. Alle Kinder, die ab dem 01.07. oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im darauffolgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Möchten Sie, dass Ihr Kind noch nicht eingeschult wird, obwohl es zum Einschulungsstichtag am 30.06. sechs Jahre alt wird?
Dann können Sie eine Beurlaubung bei Ihrer Grundschule im Schulbezirk beantragen. Bei Zustimmung wird Ihr Kind ein Jahr von der Schule beurlaubt (zurückgestellt).
Die Schulleitung entscheidet nach Gesprächen mit den Eltern über die Beurlaubung des Kindes. Dafür kann auch ein schulärztliches oder schulpsychologisches Gutachten angefordert werden.
Grundschule in Ihrem Schuleinzugsbezirk
Wenn eine der genannten Gründe vorliegt, kann eine Beurlaubung gewährt werden
- Langfristige schwere Erkrankung
- Lang andauernde Genesungszeit
- Ihr Kind kam als Frühchen zur Welt (vor der 37. Schwangerschaftswoche)
- Gefährdung der seelischen Gesundheit (Todesfall in der Familie, Aufnahme in Pflege- oder Adoptionsfamilie
In der Eingangsphase (Klasse 1-3) wird die Zeit einer Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen bei der Berechnung der Schulbesuchszeiten nach nicht angerechnet.
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