Um Lkw oder Fahrzeugkombinationen aus einem Lkw und einem Anhänger fahren zu dürfen, brauchen Sie eine erweiterte Fahrerlaubnis für die Klasse C, CE, C1 oder C1E. Sie können die Erweiterung Ihrer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts beantragen. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klassen C, CE, C1, oder C1E werden diese auf 5 Jahre befristet erteilt. Eine Verlängerung müssen Sie vor Ablauf der Frist beantragen.
Je nach Klasse sind Sie mit der erweiterten Fahrerlaubnis berechtigt, verschiedene Lkw oder Fahrzeugkombinationen aus einem Lkw und einem Anhänger zu führen. Um die Erweiterung zu beantragen, müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
Fahrerlaubnis Klasse C:
- Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5t Gesamtgewicht und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Anhänger mit bis zu 750kg Gesamtgewicht
- vorausgesetzte Fahrerlaubnis: Klasse B
- Mindestalter: 21 Jahre beziehungsweise 18 Jahre, wenn Sie beruflich Lkw fahren
Fahrerlaubnis Klasse CE:
- Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5t Gesamtgewicht und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Anhänger mit mehr als 750kg Gesamtgewicht
- vorausgesetzte Fahrerlaubnis: Klasse C
- Mindestalter: 21 Jahre beziehungsweise 18 Jahre, wenn Sie beruflich Lkw fahren
Fahrerlaubnis Klasse C1:
- leichtere Nutzfahrzeuge mit zwischen 3,5t und 7,5t Gesamtgewicht und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Anhänger mit bis zu 750kg Gesamtgewicht
- vorausgesetzte Fahrerlaubnis: Klasse B
- Mindestalter: 18 Jahre
Fahrerlaubnis Klasse C1E:
- leichtere Nutzfahrzeuge mit zwischen 3,5t und 7,5t Gesamtgewicht und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
- Anhänger mit mehr als 750kg Gesamtgewicht, maximal so schwer wie das Leergewicht des Zugfahrzeugs
- maximales Gesamtgewicht der Kombination von 12t
- vorausgesetzte Fahrerlaubnis: Klasse C1
- Mindestalter: 18 Jahre
Spezielle Hinweise für Henstedt-Ulzburg, Nehms, Trappenkamp, Schmalensee, Oering, Geschendorf, Norderstedt, Travenhorst, Kaltenkirchen, Segeberg, Leezen, Bad Bramstedt-Land, Blunk, Pronstorf, Krems II, Fahrenkrug, Glasau, Sievershütten, Seth, Stuvenborn, Nahe, Kayhude, Rohlstorf, Auenland Südholstein, Schieren, Negernbötel, Tarbek, Wahlstedt, Hüttblek, Westerrade, Dreggers, Sülfeld, Tensfeld, Bornhöved, Wensin, Ellerau, Neuengörs, Bad Bramstedt, Boostedt-Rickling, Schackendorf, Seedorf (Segeberg), Bahrenhof, Klein Rönnau, Traventhal, Wakendorf I, Groß Rönnau, Kattendorf, Bad Segeberg, Gönnebek, Itzstedt, Wakendorf II, Klein Gladebrügge, Oersdorf, Kisdorf, Weede, Winsen, Bühnsdorf, Damsdorf:
Terminpflicht
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen.
So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie.
Zunehmend werden Online-Terminbuchungen angeboten.
Andernfalls melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen.
Ansprechpersonen und digitale Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Bürger*innen-Service
Spezielle Hinweise für Wakendorf I, Bahrenhof, Trappenkamp, Damsdorf, Nahe, Pronstorf, Kaltenkirchen, Klein Gladebrügge, Blunk, Norderstedt, Bad Bramstedt-Land, Tarbek, Oersdorf, Henstedt-Ulzburg, Bad Bramstedt, Tensfeld, Kisdorf, Wensin, Seth, Schackendorf, Glasau, Bornhöved, Kayhude, Groß Rönnau, Bühnsdorf, Oering, Itzstedt, Gönnebek, Rohlstorf, Nehms, Weede, Geschendorf, Seedorf (Segeberg), Hüttblek, Auenland Südholstein, Winsen, Stuvenborn, Segeberg, Schmalensee, Dreggers, Wakendorf II, Klein Rönnau, Leezen, Traventhal, Sülfeld, Negernbötel, Krems II, Travenhorst, Westerrade, Schieren, Neuengörs, Kattendorf, Boostedt-Rickling, Sievershütten, Bad Segeberg, Ellerau, Wahlstedt, Fahrenkrug:
Terminpflicht
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So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie.
Zunehmend werden Online-Terminbuchungen angeboten.
Andernfalls melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen.
Ansprechpersonen und digitale Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Bürger*innen-Service
Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Online-Dienste vorhanden: nein
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, müssen Sie die Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG) beachten.