Um Busse oder Fahrzeugkombinationen aus einem Bus und einem Anhänger fahren zu dürfen, brauchen Sie eine erweiterte Fahrerlaubnis für die Klasse D, DE, D1 oder D1E. Sie können die Erweiterung Ihrer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts beantragen. Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Klassen D, DE, D1 und D1E werden diese auf 5 Jahre befristet erteilt. Eine Verlängerung müssen Sie vor Ablauf der Frist beantragen.
Je nach Klasse sind Sie mit der erweiterten Fahrerlaubnis berechtigt, verschiedene Busse zu führen. Um die Erweiterung zu beantragen, müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
Fahrerlaubnis Klasse D:
- Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer der fahrenden Person
- Anhänger mit bis zu 750kg Gesamtgewicht
- vorausgesetzte Fahrerlaubnis: B
- Mindestalter: 24 Jahre beziehungsweise 20 Jahre, wenn Sie beruflich Busse fahren
Fahrerlaubnis Klasse DE:
- Kraftfahrzeuge zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer der fahrenden Person
- Anhänger mit mehr als 750kg Gesamtgewicht
- vorausgesetzte Fahrerlaubnis: D
- Mindestalter: 24 Jahre beziehungsweise 20 Jahre, wenn Sie beruflich Busse fahren
Fahrerlaubnis Klasse D1:
- Kraftfahrzeuge zur Beförderung von maximal 16 Personen außer der fahrenden Person
- maximale Gesamtlänge: 8m
- Anhänger mit bis zu 750kg Gesamtgewicht
- vorausgesetzte Fahrerlaubnis: B
- Mindestalter: 21 Jahre beziehungsweise 18 Jahre, wenn Sie beruflich Busse fahren
Fahrerlaubnis Klasse D1E:
- Kraftfahrzeuge zur Beförderung von maximal 16 Personen außer der fahrenden Person
- maximale Gesamtlänge: 8m
- Anhänger mit mehr als 750kg Gesamtgewicht
- vorausgesetzte Fahrerlaubnis: D1
- Mindestalter: 21 Jahre beziehungsweise 18 Jahre, wenn Sie beruflich Busse fahren
Spezielle Hinweise für Wakendorf II, Kaltenkirchen, Norderstedt, Travenhorst, Schieren, Bad Bramstedt, Bornhöved, Auenland Südholstein, Schackendorf, Hüttblek, Nehms, Klein Rönnau, Sievershütten, Oersdorf, Geschendorf, Rohlstorf, Weede, Stuvenborn, Winsen, Itzstedt, Oering, Dreggers, Negernbötel, Glasau, Kattendorf, Boostedt-Rickling, Bahrenhof, Seth, Traventhal, Leezen, Damsdorf, Krems II, Segeberg, Henstedt-Ulzburg, Kayhude, Sülfeld, Nahe, Westerrade, Gönnebek, Trappenkamp, Groß Rönnau, Ellerau, Neuengörs, Tarbek, Kisdorf, Bühnsdorf, Bad Bramstedt-Land, Fahrenkrug, Bad Segeberg, Wensin, Klein Gladebrügge, Schmalensee, Pronstorf, Tensfeld, Blunk, Wahlstedt, Seedorf (Segeberg), Wakendorf I:
Terminpflicht
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen.
So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie.
Zunehmend werden Online-Terminbuchungen angeboten.
Andernfalls melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen.
Ansprechpersonen und digitale Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Bürger*innen-Service
Spezielle Hinweise für Oering, Rohlstorf, Fahrenkrug, Wensin, Bornhöved, Dreggers, Bad Bramstedt-Land, Schackendorf, Henstedt-Ulzburg, Klein Rönnau, Sülfeld, Groß Rönnau, Weede, Neuengörs, Gönnebek, Krems II, Bühnsdorf, Boostedt-Rickling, Nehms, Bahrenhof, Segeberg, Seedorf (Segeberg), Leezen, Traventhal, Pronstorf, Negernbötel, Kisdorf, Wakendorf II, Wakendorf I, Itzstedt, Auenland Südholstein, Wahlstedt, Norderstedt, Hüttblek, Glasau, Trappenkamp, Winsen, Schmalensee, Schieren, Kayhude, Nahe, Travenhorst, Geschendorf, Blunk, Seth, Tarbek, Bad Bramstedt, Kattendorf, Ellerau, Sievershütten, Kaltenkirchen, Stuvenborn, Klein Gladebrügge, Damsdorf, Tensfeld, Oersdorf, Bad Segeberg, Westerrade:
Terminpflicht
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen.
So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie.
Zunehmend werden Online-Terminbuchungen angeboten.
Andernfalls melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen.
Ansprechpersonen und digitale Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Bürger*innen-Service
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Die Gebühr richtet sich der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Online-Dienste vorhanden: nein
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis gewerblich nutzen möchten, müssen Sie die Vorschriften über die Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG) beachten.
Fachlich freigegeben am: 24.04.2023
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)