Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen, der Gebrauchsmusterstellen und Gebrauchsmusterabteilungen, der Markenstellen und Markenabteilungen sowie der Designstellen und Designabteilungen des DPMA können Sie Beschwerde einlegen. Wird beispielsweise Ihre Schutzrechtsanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen, können Sie gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen.
In einem ersten Schritt prüft das DPMA in der Regel selbst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist. Ist dies der Fall, hilft es der Beschwerde selbst ab und hebt den Beschluss auf. Hält es die Beschwerde hingegen für unzulässig oder unbegründet, legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht vor. Das Bundespatentgericht entscheidet dann über die Beschwerde, unter Umständen nach einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen soll eine Abschrift für die übrigen Verfahrensbeteiligten beigefügt werden.
Im Durchschnitt 25 Monate
Formulare: keine
Schriftform nötig: Ja
Onlineverfahren möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben am: 18.03.2020
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz