Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben oder bereitstellen möchten, die zu kennzeichnen sind mit
- einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
- GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372,
ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine Anzeige erforderlich.
In der Anzeige nennen Sie mindestens eine Person, die
- die Sachkunde nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Geht die Aufgabe auf eine andere Person über, müssen Sie diesen Wechsel ebenfalls anzeigen.
Wenn Sie bereits eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde besitzen, müssen Sie diese Tätigkeit nicht anzeigen. Für Apotheken besteht ebenfalls keine Anzeigepflicht.
Wird die Tätigkeit endgültig aufgegeben, so müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen.
Umweltamt des Landes Schleswig-Holstein
Sie müssen die Tätigkeit anzeigen, bevor Sie sie zum ersten Mal durchführen.
Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher oder Endverbraucherinnen abgeben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.