In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Es ist per Gesetz festgelegt, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und für wen Versicherungsfreiheit gilt.
In Ausnahmefällen können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Die Ausnahmen gelten überwiegend für Personen, die zuvor versicherungsfrei waren und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig werden.
Versicherungsfreiheit bedeutet, dass Sie sich freiwillig gesetzlich versichern oder einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abschließen müssen. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie nachweisen, dass Sie im Krankheitsfall abgesichert sind.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse.
Die Befreiung können Sie in der Regel nicht rückgängig machen. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist zum Beispiel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist, dass Sie Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also zum Beispiel
- privat krankenversichert sind.
- Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge und Ihre Bezüge bei Krankheit weiter erhalten. Das ist unter anderem der Fall bei Beamtinnen und Beamten, im Polizeidienst oder bei der Bundeswehr.
Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn
- die gesetzliche Jahresentgeltgrenze für die Versicherungspflicht erhöht wird. Sie sind versicherungspflichtig geworden, weil Ihr Jahreseinkommen jetzt unterhalb der Jahresentgeltgrenze liegt.
- Sie Arbeitslosengeld beziehen und in den vergangenen 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.
- Sie Ihre Wochenarbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und Sie seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren.
- Sie aufgrund von Pflege oder Familienpflegezeiten Ihre Wochenarbeitszeit reduzieren.
- Sie während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.
- Sie nach Eltern, Pflege- oder Familienpflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, Sie außerdem seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren und Ihr Einkommen bei Vollzeitbeschäftigung über der Jahresentgeltgrenze liegen würde.
- Sie aufgrund von Rentenbezug versicherungspflichtig werden
- Sie an einer Maßnahme, zum Beispiel der Rentenversicherung, zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.
- Sie ein Studium beginnen.
- Sie eine unbezahlte berufspraktische Tätigkeit ausüben, zum Beispiel ein Praktikum.
- Sie als Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung, zum Beispiel einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, beschäftigt sind.
Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 3 bis 4 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen. Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben am: 19.01.2023
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)