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Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden - also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Antragstellung bei der Behörde:
- Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Meldebehörde.
- Sie erscheinen persönlich oder lassen sich ggf. vertreten, um den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht zu stellen, da die betreffende Person dauerhaft behindert ist und sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann.
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter prüft die ärztlichen oder sonstigen Nachweise zur dauerhaften Behinderung sowie die Voraussetzungen für die Befreiung.
- Angaben zur betroffenen Person werden aufgenommen und geprüft.
- Der Antrag wird im Melderegister dokumentiert und zur Entscheidung weiterbearbeitet.
- Sie erhalten eine Bestätigung über die Antragstellung sowie Informationen zu den weiteren Schritten und zur Entscheidung über die Befreiung.
Antragstellung über einen Onlinedienst:
- Prüfen Sie auf der Internetseite Ihrer Meldebehörde, ob ein Onlinedienst für die Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen können, angeboten wird.
- Wenn ein Onlinedienst verfügbar ist, melden Sie sich mit einem hoheitlichen Dokument mit aktivierter elektronischer Identitätsfunktion (eID) an (zum Beispiel Personalausweis oder eID-Karte).
- Wählen Sie den entsprechenden Onlinedienst zur Befreiung von der Ausweispflicht aus.
- Füllen Sie das digitale Formular aus und geben Sie die erforderlichen Angaben zur betroffenen Person sowie gzu ihrer Vertretung an.
- Laden Sie Nachweise über die dauerhafte Behinderung oder weitere Unterlagen hoch.
- Nach Prüfung aller Angaben senden Sie den Antrag elektronisch an die Behörde.
- Die Meldebehörde nimmt den Antrag entgegen, prüft die Unterlagen und verarbeitet die Informationen im Melderegister.
- Sie erhalten eine digitale Rückmeldung, die den Eingang Ihres Antrags bestätigt und Sie über die weiteren Schritte und den Entscheidungsprozess informiert.
Es fallen keine Kosten an.
Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Fachlich freigegeben am: 29.04.2022
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)