Planfeststellung für Maßnahmen im Bereich der Bundesfernstraßen beantragen
Nr. 99153003006000Volltext
Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung sind Bundesfernstraßen. Diese unterliegen besonderen Regelungen.
Sie dürfen Bundesfernstraßen nur dann bauen oder ändern, wenn Sie vorab eine Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamt (FBA) erhalten haben. Die Prüfung Ihres Vorhabens findet im Planrechtsverfahren statt. Dazu stellen Sie einen Antrag beim FBA.
Zu den Bundesfernstraßen gehören insbesondere:
- die Fahrbahn
- der Straßenunterbau
- die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Seitenstreifen und Trennflächen
- Verkehrs- und Schutzeinrichtungen
- die Bepflanzung
- Mauteinrichtungen
- Betriebsgehöfte
- Nebenbetriebe und Rastanlagen an den Bundesautobahnen
Bauliche Änderungen können zum Beispiel sein:
- Verbreiterung von Autobahnen um einen oder mehrere Fahrstreifen
- neue Ausfahrten, Autobahnkreuze
- Veränderungen der Streckenführung, beispielsweise Tunnel
Bei der Planfeststellung werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ab, darunter:
- die wirksame Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
- der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Luftverschmutzung
- die Umweltverträglichkeit
- die Wirtschaftlichkeit
- die Vereinbarkeit mit der Regionalplanung
- die Rechte und Belange Dritter
Zuständigkeit
Das FBA ist die zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Autobahnen, sofern sich das Bauvorhaben nicht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Hamburg befindet. Zusätzlich ist das FBA zuständig für Bauvorhaben von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes in den Bundesländern Berlin und Bremen.
Verfahrensablauf
Nutzen Sie für die Antragstellung den Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst des Bundes »Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben« auf.
- Falls Sie sich zum ersten Mal dort anmelden: Registrieren Sie sich als Vorhabenträgerin beziehungsweise als Vorhabenträger.
- Loggen Sie sich anschließend mit dem ELSTER-Unternehmenskonto mit Ihrem ELSTER-Zertifikat ein.
- Das Formularmanagementsystem (FMS) führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als PDF-Datei hoch und senden den Antrag ab. Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung.
- Das FBA prüft Ihre Unterlagen und kommt gegebenenfalls auf Sie zu, sofern Sie Unterlagen nachreichen müssen.
- Das FBA schickt Ihnen einen Bescheid, in dem es Ihnen die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung mitteilt.
Die Antragsstellung ist ein Teil des Planfeststellungsverfahrens. Das Verfahren hat folgenden allgemeinen Ablauf:
Vorabstimmung:
- Als Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger finden zwischen Ihnen und dem FBA Antragsberatungen statt.
Antragstellung:
- Stellen Sie einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens über den Online-Dienst des Bundes und reichen dort alle erforderlichen Unterlagen ein.
Anhörungsverfahren:
- Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird das Anhörungsverfahren eingeleitet. Dies bedeutet, dass Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert werden. Die Öffentlichkeit kann nun mögliche Bedenken oder Änderungsvorschläge einbringen.
Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Plans:
- Das FBA veranlasst, dass der Plan öffentlich bekannt gemacht wird. Dies geschieht nicht nur im »Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben«, sondern zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Veröffentlichung des Plans:
- Der Plan wird im »Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben« veröffentlicht, damit Beteiligte diesen einsehen können.
Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen:
- Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung werden Einwendungen und Stellungnahmen abgegeben. Zur beteiligten Öffentlichkeit gehören die vom Vorhaben Betroffenen sowie anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen.
Erwiderung der Vorhabenträgerin beziehungsweise. des Vorhabenträgers:
- Kommt es zu einem Anhörungsverfahren, müssen Sie die im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen beantworten.
Erörterungstermin:
- Das FBA entscheidet anhand der Einwendungen und Stellungnahmen, ob ein Erörterungstermin notwendig ist.
- Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden die rechtzeitig eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen zusammen mit der Vorhabenträgerin beziehungsweise dem Vorhabenträger, den Träger öffentlicher Belange, den Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen erörtert.
Planänderungen des Planfeststellungsverfahrens:
- Als Ergebnis kann es zu Planänderungen kommen. Alle von den Änderungen betroffenen Personen werden darüber informiert.
- Bei umfangreichen Planänderungen muss das Anhörungsverfahren erneut durchgeführt werden.
Planfeststellungsbeschluss:
- Die Planfeststellungsbehörde wägt alle Belange ab und berücksichtigt sie im Planfeststellungsbeschluss.
- Als Vorhabenträgerin oder Vorhabenträger erhalten Sie Auflagen.
Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses:
- Der Planfeststellungsbeschluss wird den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben.
Klage:
- Es kann Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss eingereicht werden.
- Bestandskräftiger Plan:
- Erhebt niemand eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, werden Ihre Pläne verbindlich und Sie können die Bauausführung beginnen.
Bestandskräftiger Plan:
- Erhebt niemand eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, werden Ihre Pläne verbindlich und Sie können die Bauausführung beginnen.
Voraussetzungen
Anträge können Sie als Vorhabenträgerin beziehungsweise Vorhabenträger im Bereich der Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung stellen. Dazu gehören die Autobahn GmbH des Bundes und DEGES im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes.
Erforderliche Unterlagen
Ihre Antragsunterlagen bestehen aus 3 Teilen:
- Hauptantrag
-
Planunterlagen, zum Beispiel
- Zeichnungen und textliche Erläuterungen zum Vorhaben
- Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
- Lärmgutachten und Gutachten zu den Auswirkungen auf Gewässer und Boden
-
ergänzende Unterlagen und Gutachten
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Für Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger gelten keine Fristen bei der Antragstellung. Bei Nachreichungen können behördenseitig individuelle Fristen auferlegt werden.
Bearbeitungsdauer
- 1 — 3 Jahr(e)
- Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Dauer des behördlichen Verfahrens ist einzelfallabhängig. Folgende Faktoren können die Bearbeitungsdauer beeinflussen: o Art und Umfang des Vorhabens o die Qualität der Planunterlagen o Zahl und Inhalt der Einwendungen und Stellungnahmen o gesetzliche Verfahrensvorschriften
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 16 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Planfeststellungsrichtlinien 2019 ( PlafeR 19)
- Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, RE Ausgabe 2012
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Oberverwaltungsgericht oder Bundesverwaltungsgericht.
- Widerspruch insbesondere für die Feststellung beziehungsweise Nichtfeststellung des Entfallens der Planfeststellung und Plangenehmigung.
- Weiterführende Hinweise enthalten die Rechtsbehelfsbelehrungen der Entscheidungen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Hinweise (Besonderheiten)
Die Art des durchgeführten Verfahrens kann im laufenden Prozess behördenseitig geändert werden. Für die Antragstellung wird ein Antragsleitfaden bereitgestellt.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Verkehr (BMV)