Eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS), die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle).
Die Anerkennung erfolgt, wenn die Konformitätsbewertungsstelle
- dies beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schriftlich (auch per E-Mail möglich) beantragt und
- sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.
Eine KBS muss nachweisen, dass sie die Kompetenz besitzt, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Diese sogenannte Akkreditierung erfolgt durch die DAkkS (die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH).
Konformitätsbewertungsstellen (KBS) können die Anerkennung erlangen, indem sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Akkreditierungsurkunde vorlegen.
- Die Beantragung auf Anerkennung können Sie per Brief oder E-Mail stellen.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Senden Sie alles an das BMWK.
Sie erhalten einen Bescheid.
Die Konformitätsbewertungsstelle (KBS) ist für ihre Tätigkeiten akkreditiert.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Für Sie fallen grundsätzlich keine Fristen an. Die Anerkennung wird befristet ausgesprochen. Ein Antrag auf Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Frist gestellt werden, um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten.
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben am: 03.11.2022
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz