Die Berufsbezeichnung »Landschaftsarchitekt/in« dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschlusses in Landschaftarchitektur kann gestellt werden, wenn Sie
- Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und
-
die Berufsbefähigung zur
künstlerischen, technischen und biologisch-ökologischen Freianlagen- und Landschaftsplanung sowie die landschaftspflegerische Begleitplanung innehaben.
Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen.
Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.