Die Berufsbezeichnung »Architekt/in« dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.
Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Diese vergleicht in Zusammen-arbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als »Architektin« oder »Architekt«. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.
Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschlusses in »Architektur« kann gestellt werden, wenn Sie
- Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und
-
die Berufsbefähigung zur
künstlerischen, technischen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung mit Schutz der Nutzer und der Öffentlichkeit innehaben.
Die Gebühr richtet sich nach den Umständen im Einzelfall.
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen.
Die Entscheidung wird dann überprüft. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal