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Waffen oder Munition überlassen: Anzeige

Nr. 99089035000000

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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland ansässigen Personen Schusswaffen oder Munition überlassen, müssen Sie dies der für die Erwerberin/den Erwerber zuständigen Behörde anzeigen.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Waffenbehörde).

Wichtiger Hinweis:

Für die Anzeige "Überlassung Schusswaffen oder Munition" über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen eineelektronische Anzeige (Assistent)  zur Verfügung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

In der Anzeige sind anzugeben:

  • Name,
  • Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort,
  • Wohnanschrift der Erwerberin/des Erwerbers und
  • Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung.

Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Überlassen ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

§ 34 Waffengesetz (WaffG).

Anträge / Formulare

 

Für die Anzeige "Überlassung Schusswaffen oder Munition" über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen eineelektronische Anzeige (Assistent)  zur Verfügung.

Telefonische Erreichbarkeit der Jagd- und Waffenbehörde

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr.
Mittwoch geschlossen.
Dienstag und Donnerstag auch 14.00 - 16.00 Uhr.

Coronavirus: Aus aktuellem Anlass finden keine offenen Sprechzeiten statt. Nur bei wichtigen Gründen werden im Einzelfall Termine vereinbart. Aufgrund der derzeitigen Situation kann die Bearbeitung in der Jagd- und Waffenbehörde länger dauern (circa 4 bis 6 Wochen). Wir bitten um ein wenig Geduld und werden unaufgefordert auf Sie zurückkommen.