Informationen über die einrichtungsbezogene Impfpflicht
Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach §20a IfSG müssen über das Serviceportals des Landes Schleswig-Holstein erfolgen. Die dort gemeldeten Daten werden an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.
Für Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gilt ab dem 16. März eine Impfpflicht gegen das Coronavirus. Betroffen sind Mitarbeiter*innen von zum Beispiel:
- Kliniken,
- Pflegeheimen,
- Arztpraxen und
- Rettungsdiensten.
Kommen Beschäftigte dieser Nachweispflicht nicht nach oder bestehen Zweifel an dem Dokument, ist die/der Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Das Gesundheitsamt prüft dann weitere Schritte und verhängt gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.