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Informationen über die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Meldungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach §20a IfSG müssen über das Serviceportals des Landes Schleswig-Holstein erfolgen. Die dort gemeldeten Daten werden an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.

Schaubild Meldeschritte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Einrichtungen © Land SH

Für Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen gilt ab dem 16. März eine Impfpflicht gegen das Coronavirus. Betroffen sind Mitarbeiter*innen von zum Beispiel:

  • Kliniken,
  • Pflegeheimen,
  • Arztpraxen und
  • Rettungsdiensten.

Kommen Beschäftigte dieser Nachweispflicht nicht nach oder bestehen Zweifel an dem Dokument, ist die/der Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Das Gesundheitsamt prüft dann weitere Schritte und verhängt gegebenenfalls ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot.

Meldeportal des Landes