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12.01.2023: Naturnahe Umgestaltung der Rothenmühlenau


Bekanntmachung gemäß Paragraph 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Naturnahe Umgestaltung der Rothenmühlenau auf einer Strecke von rund 2,1 km Länge.

Der Gewässerpflegeverband Osterau beabsichtigt, in der Gemeinde Heidmühlen die Rothenmühlenau naturnah umzugestalten. Der Abschnitt umfasst eine Strecke von rund 2 Kilometern (von Station 2+757 bis 4+859 Wasserkörper br_01_a). Detailliertere Informationen finden Sie unter anderem im hier einsehbaren digitalen Anlagenverzeichnis des Verbandes.

Die vorgesehenen Maßnahmen im und am Gewässer stellen nach § 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einen Gewässerausbau dar, über den gemäß § 68 Abs. 2 WHG in einem Plangenehmigungsverfahren entschieden wird.

Eine solche Zulassung kann nur erteilt werden, wenn die in § 68 Abs. 3 WHG benannten Voraussetzungen und die in § 6 WHG benannten allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung beachtet werden sowie die in § 67 Abs. 1 WHG benannten besonderen Grundsätze für Gewässerausbauten eingehalten werden.

Für die Entscheidungen zuständige Behörde ist die untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 a UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.

Für den beantragten naturnahen Ausbau der Rothenmühlenau ist aufgrund Nr. 13.18.2 der Anlage 1 des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls notwendig. Die Vorprüfung wird nach § 7 Abs. 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.

In der ersten Stufe wurde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2.3 der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Die Prüfung hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen.

Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG) bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Segeberg, Rosenstraße 28a, 23795 Bad Segeberg, zugänglich gemacht werden.

Bad Segeberg, den 12.01.2023

Kreis Segeberg

Der Landrat

Untere Wasserbehörde