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03.01.2022: Infektionsschutz überlastet - Einschränkungen notwendig


Kreis Segeberg. Das Infektionsgeschehen rund um die Weihnachtsfeiertage und der damit verbundene massive Anstieg an Erkrankten sowie die im Kreis Segeberg gemeldeten abzusondernden Kontaktpersonen aus den Diskotheken haben dazu geführt, dass der Infektionsschutz des Kreises Segeberg derzeit stark in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist. Konkrete und verlässliche Zahlen zu den Ausbruchgeschehen in den Diskotheken sowie zum weiteren Infektionsgeschehen können wir daher nicht mitteilen, weswegen der Kreis auch den Versand der täglichen Fallzahlen-Pressemitteilung ab heute bis auf Weiteres einstellt.

In den vergangenen Wochen wurde das Team des Infektionsschutzes durch neue Mitarbeiter*innen sowie Abordnungen aus anderen Bereichen der Kreisverwaltung auf über 80 Köpfe aufgestockt. Der Bearbeitungsrückstand beträgt aktuell dennoch mehrere Hundert PCR-positive Personen sowie ca. 1.500 Kontaktpersonen. Die angegebene Inzidenz von rund 250 spiegelt in keiner Weise den aktuellen Wert wider. Dieser ist deutlich höher.

Der Kreis hat am Wochenende personelle Unterstützung bei der Bundeswehr angefordert, die bereits gewährt wurde. Zusätzlich zu diesen acht bis zehn Personen werden weitere Mitarbeiter*innen aus den Reihen der Verwaltung kurzfristig in den Infektionsschutz abgeordnet.

Aufgrund der geschilderten Situation fährt der Infektionsschutz die Nachverfolgung von COVID-19-Kontaktpersonen ab sofort auf ein Mindestmaß zurück. Auch die Ermittlungsarbeiten bei COVID-19-Fällen in Schulen, Kindertagesstätten und ähnlichen Betreuungseinrichtungen wird massiv eingeschränkt. Die Personen in diesen Einrichtungen gehören nicht zu Risikogruppen der Bevölkerung. Daher muss das Personal für andere Tätigkeiten im Infektionsschutz eingesetzt werden, um die derzeit anflutende Omikron-Welle abzumildern und um die besonders vulnerablen Gruppen zu schützen.

Die bisherigen Vorgaben zur Absonderung bleiben selbstverständlich bestehen. Infizierte müssen sich 14 Tage isolieren, Haushaltsangehörige dieser Personen ebenfalls 14 Tage (weil die Omikron-Variante derzeit vorherrscht) – jedoch nur zehn Tage, wenn das Labor bestätigt, dass kein Omikron-Fall vorliegt. Geimpfte und genesene Kontaktpersonen sind von dieser Haushaltsquarantäne nur ausgenommen, wenn kein Verdacht auf die Omikron-Variante besteht.

Personen mit positivem PCR-Test können dabei helfen, Infektionsketten zu unterbrechen, indem sie alle kontaktieren, mit denen sie in den zwei Tagen vor dem Test/vor Auftreten von Symptomen Kontakt hatten, um sie über das Ergebnis zu informieren. Je nach Enge des Kontakts müssen sich diese Menschen wie Haushaltsangehörige auch ebenfalls in Quarantäne begeben. Das Robert Koch-Institut definiert „enge Kontaktpersonen“ wie folgt:

  • Aufenthalt im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als zehn Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske.

  • Gespräch mit dem Fall (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz.

  • Aufenthalt von Kontaktperson und Fall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als zehn Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.

Abzugrenzen hiervon ist das Tragen von FFP2-Masken im Gesundheitswesen/durch geschultes medizinisches Personal im Rahmen der Patient*innenversorgung.

Generell gilt:

Mit Isolation belegt werden:

  • Personen mit einem positivem Antigen-Schnelltest (professionell erfolgt),

  • Personen mit einem positiven Selbsttest sowie

  • Personen mit einem positiven PCR-Ergebnis.

Mit Quarantäne belegt werden:

  • Enge Kontaktpersonen (ungeimpft, asymptomatisch oder symptomatisch, nicht relevant) mit Kontakt zu PCR-positiver Person,

  • Enge Kontaktpersonen (vollständig geimpft oder genesen, symptomatisch) mit Kontakt zu PCR-positiver Person,

  • Enge Kontaktperson zu Verdacht auf B.1.1.529 (Omikron) oder bestätigter B.1.1.529 (Omikron), vollständig geimpft, genesen, symptomatisch oder asymptomatisch nicht relevant,

  • Haushaltsmitglieder von Personen mit positivem Antigen-Schnelltest (professionell) oder positivem Selbsttest, wenn sie ungeimpft oder vollständig geimpft oder genesen sind und Symptome haben sowie

  • Unter bestimmten Voraussetzungen Reiserückkehrer*innen aus entsprechend eingestuften Gebieten (Hochrisikogebiete sowie Virusvariantengebiete). Diese Einstufungen sind öffentlich auf den Seiten des RKI einsehbar und werden ständig aktualisiert. Es gelten die bundesweiten Einreisebestimmungen.

Hinweis: Bei Personen mit einem positiven Schnelltest (professionell oder selbst getestet) muss eine PCR-Testung erfolgen, um das vorangegangene Ergebnis zu bestätigen oder zu entkräften. Sollte die PCR-Testung in diesem Fall ein negatives Ergebnis aufweisen, werden die Maßnahmen bzgl. dieses Personenkreises aufgehoben. Erfolgt keine PCR-Testung, bleibt die Quarantäne für den oben genannten Personenkreis bestehen.

Gemeldete COVID-19-Infektionen und Kontaktpersonen, die bis einschließlich 31.12.21 eingegangen sind, werden erst mit mehreren Wochen Verzögerung bearbeitet werden können. Neu eingehende positive Fälle werden gesichtet und nach Dringlichkeit im Rahmen der personellen Ressourcen abgearbeitet. Nur noch in Ausnahmefällen wird der Infektionsschutz telefonischen Kontakt zu Infizierten aufnehmen. Auch die aktuell täglich rund 400 Reiserückkehrer*innen werden derzeit nur stichprobenartig vom Infektionsschutz kontaktiert. Die Personen müssen sich aber dennoch an die vorgegebenen Auflagen halten, also beispielsweise in Absonderung gehen.

Infizierte sollten davon absehen, sich selbstständig beim Kreis zu melden. Bei medizinischen Fragen ist der Hausarzt/die Hausärztin zu kontaktieren. Alternativ kann die 116 117 angerufen werden, im Notfall die 112.

Quarantänebescheinigungen können beim Arbeitgeber/der Arbeitgeber*in bis zu zwei Jahre nach der Absonderung eingereicht werden, sodass die derzeitige Verzögerung nicht zu finanziellen Verlusten führen sollte. Über das Formular für Kontaktpersonen auf der Website des Kreises kann eine Quarantänebescheinigung angefordert werden. Es ist innerhalb von einer Woche nach dem Kontakt zu einer erkrankten Person/dem Bekanntwerden der Erkrankung dieser Person auszufüllen. Die Arbeitgeber*innen zahlen den Lohn zunächst unverändert fort und haben dann zwei Jahre Zeit, die Bescheinigung beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein (LAsD) einzureichen. Die Arbeitgeber*innen werden entschädigt.


Weitere Informationen

Inzidenzen: Städte, Ämter und Gemeinden

Inzidenzverlauf im Kreis Segeberg

DIVI-Intensivregister (Intensivbettenkapazitäten)

Grafiken und Zahlen des Robert Koch-Instituts

Grafiken und Zahlen des Landes Schleswig-Holstein

Coronavirus-Informationen des Landes

Impfportal des Landes

Landesverordnungen und Erlasse

03.01.2022