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Umtausch des Papierführerscheins und Karteikartenabschrift

Liebe Bürger*innen, die Bearbeitungszeit in allen führerscheinrechtlichen Angelegenheiten ist derzeit sehr hoch. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie unaufgefordert Rückmeldung von uns. Wir bedauern die Verzögerungen und bitten um Verständnis und Geduld.

Mit den Online-Formularen des Kreises zum neuen Führerschein: Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Pflichtumtausch der unbefristet gültigen (Papier-)Führerscheine in den auf 15 Jahre befristeten EU-Kartenführerschein.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist mittwochs telefonisch nicht erreichbar.

Bürger*innen, die noch im Besitz eines Papierführerscheines sind und gleichzeitig zu den Geburtsjahrgängen 1953 bis 1970 gehören, können einen Umtauschantrag anfordern:

Da der Führerschein-Pflichtumtausch gestaffelt durchgeführt wird, müssen erst einmal nur die Fahrerlaubnis-Inhaber*innen den neuen EU-Kartenführerschein beantragen, die noch im Besitz eines Papierführerscheines sind und zu den Geburtsjahrgängen 1953 bis 1970 gehören.

Fristen zum Pflichtumtausch

Papier-Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind (grau oder rosa):

Geburtsjahr

Tauschfrist

vor 1953

19.1.2033

1953 - 1958

19.7.2022

1959 - 1964

19.1.2023

1965 - 1970

19.1.2024

1971 oder später

19.1.2025


Wenn Sie schon im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind, der jedoch noch getauscht werden muss, weil er unbefristet ausgestellt wurde (Ziffer 4b ohne Eintrag), richtet sich das Umtauschdatum nicht nach dem Geburtsdatum, sondern nach dem Ausstellungsjahr (siehe Ziffer 4a) wie folgt:

Karten-Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind (ohne Ablaufdatum):

Ausstellungsjahr

Tauschfrist

1999 - 2001

19.1.2026

2002 - 2004

19.1.2027

2005 - 2007

19.1.2028

2008

19.1.2029

2009

19.1.2030

2010

19.1.2031

2011

19.1.2032

2012 - 18.1.2013

19.1.2033

Erforderliche Antragsunterlagen

Folgende Antragsunterlagen sind erforderlich:

  • Ein Antragsformular mit Datum und Unterschrift, das Sie hier anfordern können,
  • Kopie des bisherigen Führerscheines (Vor- und Rückseite),
  • Kopie des gültigen Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder des gültigen Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate),
  • aktuelles biometrisches Lichtbild der Größe 35 x 45 mm,
  • Unterschrift zur Herstellung des Kartenführerscheines,
  • Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,30 Euro.

Sie erhalten nach Antragstellung eine gesonderte Zahlungsaufforderung.

Die Antragsstellung kann auf dem Postweg erfolgen.

Ein persönliches Erscheinen ist in der Regel nicht erforderlich. Ein Termin kann jedoch in besonderen Fällen vereinbart werden.

Karteikartenabschrift

Wenn  Ihr aktueller Führerschein durch den Kreis Segeberg ausgestellt wurde und Sie jetzt aber außerhalb des Kreises Segeberg wohnen, stellen wir Ihnen eine Karteikartenabschrift aus. Damit kann die Fahrerlaubnisbehörde, die für Ihren aktuellen Wohnort zuständig ist, Ihnen auf Antrag einen EU-Kartenführerschein ausstellen.

Wir senden Ihnen die Karteikartenabschrift je nach Wunsch direkt an Ihre Wohnanschrift zu oder an Ihre aktuelle Wohnsitz-Fahrerlaubnisbehörde (bitte genaue Kontaktdaten), bei der Sie Ihren Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnisklassen stellen.

Befristung der LKW-Klasse 2 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres

Ausgelöst durch die 2. EU-Führerschein-Richtlinie wurden für viele EU-Mitgliedsstaaten - darunter auch Deutschland -  einheitliche Führerscheinklassen (AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, L, T) geschaffen.

Die "alten" Fahrerlaubnisklassen (wie 1, 2, 3, 4, 5) werden umgestellt in diese neuen EU-Fahrerlaubnisklassen. Da der Umfang der alten Fahrerlaubnisklassen nicht deckungsgleich mit den neuen ist, werden Schlüsselziffern auf dem Karten-führerschein eingefügt, die die alten Besitzstände sicherstellen.

Für die Geltungsdauer von LKW-Klassen gibt es jedoch eine gesetzliche Regelung, die oftmals von den Fahrerlaubnis-Inhabern mit dem Umtausch in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich um eine Folge einer gesetzlichen Regelung der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 23 FeV), die bereits seit der Einführung der EU-Klassen gilt: LKW- und Busklassen, also die C- und D-Klassen, sind auf eine Geltungsdauer von 5 Jahren begrenzt. Für Verlängerung der C- und D-Klassen muss die geistige und körperliche Kraftfahreignung und das Sehvermögen nachgewiesen werden.

Für Fahrerlaubnis-Inhaber, die zum damaligen Zeitpunkt (31.12.1998) schon im Besitz der Fahrerlaubnisklasse 2 alten Rechts waren, wurde ein langfristiges Übergangsrecht (§ 76 Nr.9 FeV) geschaffen: Eine bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird bei der Umstellung (in C/CE) bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Entsprechend der neuen Regelung ist danach die Verlängerung der LKW-Klasse um 5 Jahre bei Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Sehvermögens möglich.

Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber der Klasse 2 alten Rechts ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. 

Fazit: Die Befristung der Fahrerlaubnisklasse 2 (C/CE) bis zur Vollendung des  50. Lebensjahres erfolgt nicht durch den Umtausch in den Kartenführerschein, die Befristung wird durch die eingetragene Befristung beziehungsweise fehlende Geltungsdauer bei den Klassen C/CE auf dem neuen Kartenführerschein "nur" sichtbar.

Eine entsprechende Befristung gilt auch für die Berechtigung, die aus der Klasse 3 alten Rechts in den Bereich der C/CE hineinreicht (in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mit einem Zugfahrzeug unter 7,5 t/ Schlüsselziffer CE79). 

Ansonsten brauchen sich Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1 E (bis 7,5 t) nicht befristet. 

Auszug aus  § 76 Fahrerlaubnis-Verordnung

9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5
und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1 E nicht befristet.

Zusätzlich wird die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt.

Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.

Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.

Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen.

Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen.

Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.

Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.

Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden.

Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen.

Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen, § 6 Absatz 3 Nummer 6 bleibt unberührt.

Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.


Online-Formulare

Mit den beiden Online-Formularen können Sie die entsprechenden Antragsunterlagen anfordern.