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Welche Nachweise müssen der Einrichtung vorgelegt werden?

Folgende Nachweise können der Einrichtungsleitung vorgelegt werden:

1. Ärztliches Attest über Impfschutz: Als ärztliches Attest gilt hier auch der Impfpass oder eine Impfbescheinigung.

    • Kinder ab 1 Jahr müssen eine Masern-Impfung vorweisen können.
    • Kinder ab zwei Jahren müssen zwei Masern-Impfungen vorweisen können.

2. Ärztliches Attest über Immunität gegen Masern: Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung (sogenannte Titerbestimmung von Masern-Antikörpern) festgestellt und bestätigt werden.

3. Ärztliches Attest über medizinische Kontraindikation: Das ärztliche Attest, dass eine Masern-Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss folgende Angaben enthalten:

    • Informationen, die dem Gesundheitsamt ermöglichen, die Plausibilität der ärztlichen Einschätzung nachzuvollziehen.
    • Dauer, während der nicht gegen Masern geimpft werden kann.

oder

4. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Einrichtung darüber, dass ein ausreichender Nachweis vorgelegen hat.

Ist die Nachweispflicht erfüllt, verbleibt das Dokument in Ihrer Einrichtung.

Ist die Nachweispflicht nicht erfüllt, nutzen Sie bitte unser Online-Meldeformular für eine Meldung an das Gesundheitsamt.