Inhalt

Für welche Einrichtungen gilt das Masernschutzgesetz?

Gemeinschaftseinrichtungen wie

  • Kindertageseinrichtungen,
  • Kinderhorte,
  • Kindertagespflege,
  • Schulen,
  • Sonstige Bildungs-/Ausbildungseinrichtungen, wenn dort überwiegend (also mehr als 50 Prozent) minderjährige Personen betreut werden und
  • Kinderheime.

Medizinische Einrichtungen

  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Sonstige Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),
  • Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
  • Rettungsdienste.

Gemeinschaftsunterkünfte

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von

  • Asylbewerbern,
  • Vollziehbar Ausreisepflichtigen,
  • Geflüchteten und
  • Spätaussiedlern.

Folgende Einrichtungen werden nicht erfasst:

  • Universitäten sowie
  • Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht, sind ebenfalls keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes.