Für welche Einrichtungen gilt das Masernschutzgesetz?
Gemeinschaftseinrichtungen wie
- Kindertageseinrichtungen,
- Kinderhorte,
- Kindertagespflege,
- Schulen,
- Sonstige Bildungs-/Ausbildungseinrichtungen, wenn dort überwiegend (also mehr als 50 Prozent) minderjährige Personen betreut werden und
- Kinderheime.
Medizinische Einrichtungen
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Sonstige Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD),
- Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und
- Rettungsdienste.
Gemeinschaftsunterkünfte
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von
- Asylbewerbern,
- Vollziehbar Ausreisepflichtigen,
- Geflüchteten und
- Spätaussiedlern.
Folgende Einrichtungen werden nicht erfasst:
- Universitäten sowie
- Wohngruppen, Begegnungsstätten und Freizeiteinrichtungen, bei denen eine Ausbildung nicht im Vordergrund steht, sind ebenfalls keine Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes.