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16.06.2022: Der Test ist positiv - was nun?


Kreis Segeberg. Der Hals kratzt, die Nase läuft und ein Selbsttest, professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest oder PCR-Test ist positiv? Die Vorgaben, was nun zu tun ist, haben sich in den vergangenen gut zwei Jahren Corona-Pandemie immer wieder geändert. Was aktuell gilt, hat der Infektionsschutz des Kreises Segeberg hier zusammengefasst:

Ich habe (leichte) Symptome einer Erkältung und einen negativen Selbsttest. Wie soll ich mich verhalten?

Bei leichten Symptomen kann ein Test auf das SARS-CoV-2-Virus ein wichtiger Beitrag zur Begrenzung der Virus-Verbreitung sein. Ohne Test lassen sich eine Corona-Infektion und eine normale Erkältung nicht sicher voneinander unterscheiden. Ein negatives Testergebnis schließt eine Infektion mit dem Coronavirus zu keinem Zeitpunkt aus. Wenn zum Beispiel in der frühen Phase einer Infektion eine niedrige Viruslast vorliegt, kann das Testergebnis negativ sein, obwohl jemand infiziert ist.

Deshalb ist es ratsam, sich auch bei leichten Erkältungssymptomen in eine freiwillige Quarantäne zu begeben und Kontakte zu anderen Menschen so gut es geht zu vermeiden. Ein korrekt durchgeführter Selbst- oder Antigen-Schnelltest ist ratsam. Bei Symptomen ist der Weg zur Ärztin oder zum Arzt (nach telefonischer Anmeldung) im Zweifel die richtige Entscheidung.

Das Ergebnis meines Selbsttests ist positiv oder ich wurde beispielsweise in einer Teststation positiv auf das Coronavirus getestet. Was habe ich zu tun?

Ist das Testergebnis Ihres Selbsttests positiv oder wurden Sie in einer Teststation positiv auf das Coronavirus getestet, haben Sie sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben und dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch einen PCR-Test in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einer Ärztin/einem Arzt bestätigen zu lassen. Fällt der Test positiv aus, müssen Sie sich fünf Tage isolieren (siehe auch nächste Frage).

Wie lange dauert meine Isolation und kann ich diese vorzeitig beenden?

Nachweislich infizierte Personen müssen sich unabhängig vom Auftreten von Symptomen für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die Isolationsdauer wird gezählt ab dem Tag der Abnahme des ersten positiven Tests. Der Tag, an dem der Abstrich vorgenommen wurde (egal mit welcher Test-Art), ist also der erste Tag. Die Absonderung endet automatisch nach fünf Tagen. Sie dürfen die Wohnung also ab Tag sechs wieder verlassen. Eine gesonderte Verfügung des Infektionsschutzes gibt es nicht und auch ein abschließender Test ist nicht notwendig, wird jedoch empfohlen. Eine Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderung ("Freitestung") besteht nicht

Eine Besonderheit gilt für Beschäftigte in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personen. Hierzu zählen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie dürfen ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation nach fünf Tagen in der betroffenen Einrichtung nur dann wiederaufnehmen, wenn sie der Einrichtungsleitung ein negatives Antigen-Testresultat, ein negatives PCR-Testresultat oder ein positives PCR-Testresultat mit einem Ct-Wert über 30 vorlegen. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Isolation gemacht werden. Zudem müssen Beschäftigte dieser Einrichtungen 48 Stunden symptomfrei sein, bevor sie wieder arbeiten dürfen. Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test.

Wie verhalte ich mich richtig in der Isolation?

Wenn Sie ein positives Testergebnis haben, begeben Sie sich unverzüglich und auf direktem Weg in Ihre Wohnung/Ihr Haus! Dies gilt auch für geimpfte (auch mit Auffrischimpfung) und genesene Personen. Ein direkter Weg bedeutet die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs, nicht aber die Nutzung des ÖPNV.

Verlassen Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus nur in medizinischen oder sonstigen Notfällen oder zum Testen. Wenn Sie einen Garten oder einen Balkon haben, können Sie sich dort alleine aufhalten.

Vermeiden Sie direkten Kontakt zu den weiteren Personen in Ihrem Haushalt. Bleiben Sie, wenn möglich, in einem eigenen Zimmer – auch zum Essen. Tragen Sie eine Maske, wenn Sie Kontakt zu anderen Personen in Ihrem Haushalt haben. Lüften Sie regelmäßig alle Zimmer. Sie und Ihre Haushaltsmitglieder dürfen keinen Besuch empfangen.

Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden. Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, ohne diese zuvor gewaschen zu haben. Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.

Auf regelmäßiges Hände waschen achten, insbesondere vor und nach der Zubereitung von Speisen, vorm Essen und nach dem Toilettengang.

Wenn Sie Symptome bekommen oder sich diese verschlimmern, nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin oder dem hausärztlichen Notdienst (116 117) auf.

Muss ich mich als Covid-19-Infizierte*r beim Infektionsschutz des Kreises melden?

Nein, eine Meldeverpflichtung besteht nicht. Generell gilt, dass Covid-19-Infizierte eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Infektionsschutz kontaktiert werden. Der Infektionsschutz erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach Infektionsschutzgesetz durch Ärzt*innen, Labore und Einrichtungsleitungen.

Muss ich mich bei einer Ärztin oder einem Arzt melden, wenn ich Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte?

Nein. Ärztinnen und Ärzte sind Ansprechpersonen, wenn Krankheitssymptome auftreten und dazu Fragen oder Hilfebedarf besteht. Sie sollten in der Regel nicht von gesunden Personen kontaktiert werden, damit sie Zeit haben, sich um Kranke kümmern zu können.

Was ist bei einem positiven Corona-Test im Urlaub zu beachten?

Wenn Sie im Urlaub in Schleswig-Holstein positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden (egal ob Selbsttest, Antigentest oder PCR-Test), müssen Sie sich unverzüglich auf direktem Weg in Ihre Häuslichkeit begeben und sich dort absondern. Als Häuslichkeit zählt während des Urlaubs auch die Ferienwohnung/das Ferienhaus oder das Hotel. Ein positiver Selbsttest oder Antigentest muss unverzüglich durch einen PCR-Test in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt/einer Ärztin bestätigt werden. Bis dahin sollte Ihnen durch das Hotel beziehungsweise durch Ihren Vermieter die Möglichkeit gegeben werden, in Ihrer Unterkunft zu bleiben.

Bei einer Absonderung in einem Hotel sind zusätzlich die Hygienepläne der Hotels zu beachten. Wie eine Absonderung vor Ort umgesetzt werden kann, muss mit dem Hotel beziehungsweise dem/der Vermieter*in im Einzelfall geklärt werden, gegebenenfalls kann der Infektionsschutz hinzugezogen werden. Eine pauschale Regelung für alle gibt es nicht.

Sind Sie als Mieter*in mit einem eigenen Fahrzeug vor Ort, haben Sie die Möglichkeit, mit diesem nach Hause zu fahren, um sich dort in häusliche Absonderung zu begeben. Öffentliche Personenverkehrsmittel (Bus, Bahn, Fähre, Flugzeug) dürfen nicht für die Heimreise genutzt werden.

Wenn die Absonderung länger dauert als der Urlaub, fallen weitere Beherbergungskosten an, die von den Urlauber*innen selbst getragen werden müssen.

Für den Urlaub außerhalb Deutschlands oder in anderen Bundesländern gelten die Regelungen des jeweiligen Urlaubslandes.

Kann ich mich auch anstecken, wenn ich vollständig gegen das Coronavirus geimpft bin und eine Auffrischimpfung erhalten habe?

Ja, auch vollständig Geimpfte, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, können das Virus aufnehmen und vorübergehend Virusträger*in sein. Die Impfung reduziert das Risiko einer Infektion und auch einer Infektionsübertragung, schließt diese aber nicht vollständig aus. Die Impfung bietet allerdings einen guten Schutz vor schwerer Erkrankung. Geimpfte entwickeln also in der Regel keine schweren Krankheitssymptome, können das Virus aber aufnehmen und nach Infektion für eine bestimmte Zeit weitergeben.

Weitere Informationen rund um das Thema Corona gibt es auch hier auf der Internetseite des Kreises.


Weitere Informationen

Inzidenzen: Städte, Ämter und Gemeinden (Archiv)

Inzidenzverlauf im Kreis Segeberg

DIVI-Intensivregister (Intensivbettenkapazitäten)

Grafiken und Zahlen des Robert Koch-Instituts

Grafiken und Zahlen des Landes Schleswig-Holstein

Coronavirus-Informationen des Landes

Impfportal des Landes

Landesverordnungen und Erlasse

16.06.2022