Inhalt

24.08.2022: Planfeststellung in Kaltenkirchen beantragt (Kies)


Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 UVPG und über die Auslegung eines Antrages auf Planfeststellung

Die Stadt Kaltenkirchen hat die Planfeststellung gemäß § 68 Absatz 1 WHG zum Kiesabbau durch Nassauskiesung beantragt. Antragsgegenstand ist die Verlängerung der Abbaufrist um 10 Jahre.

Die Antragsfläche des vorliegenden Antrags umfasst die Flurstücke 20/4, 20/5, 21/1, 22/1, 23/2 und 90/20 der Flur 6 und die Flurstücke 17/1, 27/3, 28/2, 29/2, 80/20, 81/20, 248, 249, 250 und 251 der Flur 5 der Gemeinde und Gemarkung Kaltenkirchen.

Über den Antrag wird gemäß § 68 Abs. 1 WHG in einem Planfeststellungsverfahren (32.30549.1061.0300.005) entschieden. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist die untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg.

Keine UVP-Pflicht

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.

Für die Gewässerherstellung infolge einer Unterwasserauskiesung auf der o.g. Fläche ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung in dem Planfeststellungsverfahren zu dem Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.1995 durchgeführt worden.

Nach § 7 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG ist für Änderungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die Prüfung hat ergeben, dass für das Gewässerausbauvorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien nicht zu erwarten sind.

Gegenstand des Antrags ist die Verlängerung der Abbaufrist um 10 Jahre. Die planfestgestellte Rohstoffgewinnung wird im Übrigen nicht geändert. Der Umbau und die Erweiterung von Sport- und Freizeiteinrichtungen sind Gegenstand gesonderter Genehmigungsverfahren.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Auslegung der Antragsunterlagen

Der Antrag und die dazugehörigen Pläne, aus denen sich Inhalt und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen vom 12.09.2022 bis einschließlich den 12.10.2022 während der Dienstzeiten bei der Stadt Kaltenkirchen, Holstenstraße 14, 24568 Kaltenkirchen, im Fachbereich Tiefbau und Stadtplanung zur Einsichtnahme aus.

Diese Unterlagen sind während der Auslegungszeit zusätzlich auch im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP-Portal) unter uvp-verbund.de (Bundesland Schleswig-Holstein, Kategorie: Wasserwirtschaftliche Vorhaben) veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben

Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich 27.10.2022 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Kaltenkirchen, Holstenstraße 14, 24568 Kaltenkirchen, oder beim Kreis Segeberg, Der Landrat, Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg, Einwendungen gegen den beantragten Kiesabbau erheben. Vereinigungen im Sinne des § 140 Abs. 4 Satz 6 LVwG können bis einschließlich 27.10.2022 bei den vorgenannten Stellen Stellungnahmen zu der beantragten Kiesentnahme im Unterwasserabbau abgeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Entsprechendes gilt für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 140 Abs. 4 Satz 6 LVwG. Fristgerecht erhobene Einwendungen, Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 140 Abs. 4 Satz 6 LVwG und Stellungnahmen von Behörden werden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher örtlich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Von der Durchführung eines Erörterungstermins kann abgesehen werden, wenn dem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfange stattgegeben wird oder alle Beteiligten auf ihn verzichten.

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ergeht ein Planfeststellungsbeschluss. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Die Entscheidung wird den Beteiligten zugestellt. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

Bad Segeberg, den 24.08.2022

Kreis Segeberg

Der Landrat

Untere Wasserbehörde