Kreistag und Kreispräsident
Die Selbstverwaltung
Der Kreistag
Gemäß § 22 Abs.1 Satz 1 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein legt der Kreistag die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises fest. Er trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltunsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
Der Kreispräsident
Gemäß § 28, Abs. 1 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wählt der Kreistag aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertretende. Nach Abs.3 führt die oder der Vorsitzende des Kreistages die Bezeichnung Kreispräsidentin oder Kreispräsident.
Der Hauptausschuss
Der Hauptausschuss koordiniert Gemäß § 40 b der Kreisordnung für Schleswig-Holstein Abs. 1 Satz 1 die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der vom Kreistag festgelegten Ziele und Grundsätze in der (...) von dem Landrat/der Landrätin geleiteten Kreisverwaltung. Nach Abs. 5.1. Halbsatz ist der Hauptausschuss Dienstvorgesetzter (...) des Landrates/der Landrätin.
Die Fachausschüsse
Gemäß § 40 Abs. 1 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein wählt der Kreistag Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Kreisverwaltung.