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Kreisverwaltung Segeberg



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Mittwoch, 19.06.2013

Adresse

Kreisverwaltung Segeberg
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg
Telefon 04551/951-0
Telefax 04551-951-206
www.kreis-segeberg.de

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Vormundschaft


Zuständige Behörde:

Sozialpädagogische Hilfen
Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen
Hamburger Str. 30
23795 Bad Segeberg
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Ansprechpartner:

Ostkreis
Herr Uwe Weißferdt
Hamburger Str. 30
23795 Bad Segeberg
Telefon:
+ 49 4551 951 669

Fax:
+ 49 4551 951 583

Raum:
202/B

E-Mail: :

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Ostkreis
Frau Ulrike Haasler
Lindenstraße 5 a
24619 Bornhöved
Telefon:
+49 4323 80500 16

Fax:
+49 4323 80500 18

Raum:

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Westkreis
Frau Kirsten Therre
Alvesloher Str. 27 b
24568 Kaltenkirchen
Telefon:
+49 4191 9123 17

Fax:
+49 4191 9123 33

E-Mail: :

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Leistungsbeschreibung

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Mündels. Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine Betreuung anordnen.

Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,

  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern würde in diesem Fall die elterliche Sorge entzogen.
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben beziehungsweise, sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.

Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Im Übrigen wird der Vormund von dem zuständigen Familiengericht bestellt.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.

Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.


An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Jugendamt).


Was sollte ich noch wissen?

Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGFG).


Rechtsgrundlage

§§ 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.



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